Zwei Gesellschafter waren an einer GmbH beteiligt. Der eine Gesellschafter zu 12.740 Euro, der Inhaber zu 13.260 Euro. Im November 2012 beschlossen die Gesellschafter das Stammkapital von 26.000 auf 200.000 Euro zu erhöhen. Der eine Gesellschafter sollte 85.260 Euro zuschießen, der Inhaber 88.740 Euro beisteuern. Ein Teil davon wurde sofort eingezahlt, der Rest sollte nach Aufforderung durch die Gesellschaft folgen.
Resteinlage einbehalten
Doch als die Gesellschaft die Mittel einforderte, weigerte sich der Mitgesellschafter, die Resteinlage zu leisten. Er glaubte, seine Mittel würden vergeudet und behielt die letzte Rate in Höhe von 49.000 Euro ein. Ein Rechtsstreit folgte und vor dem Landgericht Köln wurde der Gesellschafter zur Zahlung der Rate verpflichtet. Dem kam er jedoch weiterhin nicht nach.
Gesellschafter soll ausgeschlossen werden
Daraufhin beschloss die Gesellschaft bzw. der Inhaber, den Gesellschafter auszuschließen. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH hieß es nämlich, dass ein Gesellschafter ausgeschlossen werden könne, wenn er mit der Einzahlung von geschuldetem Gesellschaftskapital länger als drei Monate in Verzug sei und der Aufforderung zur Zahlung nach Monatsfrist nicht nachkomme. Dagegen zog der Gesellschafter vor Gericht.
Was geschieht mit den Anteilen des Gesellschafters?
Das Landgericht Köln wies seine Klage ab, doch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln wurde ihr stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass der Gesellschafter zwar ausgeschlossen werden könne, dann aber auch zugleich entschieden werden müsse, was mit den offenstehenden Stammeinlagen geschehen soll. Im Sinne des Grundsatzes der Kapitalerhaltung in einer GmbH, müsse ein anderer Gesellschafter die Einlagen übernehmen, da ansonsten das Vermögen der GmbH reduziert würde.
Ausgeschlossener Gesellschafter bleibt Anteilseigner
Doch die beklagte GmbH ging vor dem Bundesgerichthof (BGH) in Revision. Die Bundesrichter hoben das Urteil des BGH auf und wiesen die Klage letztinstanzlich ab. Die Annahme, der Ausschluss des Gesellschafters führe automatisch zur Einziehung seiner Anteile, sei falsch, stellten die Richter in ihrer Urteilsbegründung fest. Der Schuldner dürfe gemäß dem Grundsatz der Kapitalaufbringung nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden werden. Der Gesellschafter darf aus der GmbH ausgeschlossen werden und verliert seinen Status, bleibt jedoch dennoch Anteilseigner und ist weiterhin verpflichtet seine Einlage zu leisten. (tku)
BGH, Urteil vom 04.08.2020, Az.: II ZR 171/19
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